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Renten
Renten und andere Vorteile, die Ihnen aus einem früheren Arbeitsverhältnis zufließen, sind Versorgungsbezüge und werden im Rahmen der Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit besteuert. Dazu gehören insbesondere die Betriebsrente, die Ihr früherer Arbeitgeber an Sie bezahlt, oder die Beamtenpension.

Renten, die nicht der frühere Arbeitgeber zahlt und die nicht steuerfrei sind, werden als sonstige Einkünfte besteuert. Es handelt sich dabei um Leibrenten, d. h. Renten, die auf Lebenszeit gezahlt werden, und um abgekürzte Leibrenten mit einer Höchstlaufzeit. Reine Zeitrenten werden nicht als sonstige Einkünfte besteuert.

Doch nicht alle Renten unterliegen der Besteuerung. So sind z. B. Renten aus der gesetzlichen Unfallversicherung (Berufsgenossenschaft), einer privaten Pflegeversicherung, Renten, die an Wehrdienst- oder Zivildienstbeschädigte oder deren Hinterbliebene gezahlt werden, oder Renten aufgrund der gesetzlichen Vorschrift zur Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts und SED-Opferrenten steuerfrei.

Wie werden gesetzliche und staatlich geförderte Renten versteuert?
Die Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung (Alters-, Erwerbsminderungs-, Berufsunfähigkeits-, Witwen- oder Waisenrenten, Erziehungsrenten), aus der landwirtschaftlichen Alterskasse, aus berufsständischen Versorgungseinrichtungen (z. B. Versorgungswerk der Ärzte, Architekten, Rechtsanwälte usw.) und die Rürup-Rente werden nach § 22 Nr. 1 S. 3 Buchst. a, Doppelbuchstabe aa EStG besteuert.

Wie viel Steuern Sie auf Ihre Rente zahlen müssen, wird mit dem sogenannten Besteuerungsanteil ermittelt. Nutzen Sie auch unseren Rentensteuerrechner, um die Höhe Ihrer Rente zu ermitteln. Dieser richtet sich nach dem Jahr des Rentenbeginns. Der Besteuerungsanteil beträgt für Renten, die im Jahr 2005 (oder früher) erstmals ausgezahlt wurden, 50 %. Für jeden neu hinzukommenden Rentenjahrgang erhöht sich der Prozentsatz ab 2006 um jährlich 2 % und ab 2021 um 1 %. Damit erreichen die Renten im Jahr 2040 einen Besteuerungsanteil von 100 %.

Bemessungsgrundlage für die Berechnung des Besteuerungsanteils ist der Jahresbetrag der Rente, d. h. die Bruttorente und nicht die an Sie ausgezahlte Rente. Die für Sie einbehaltenen und abgeführten Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung gehören auch zur Bemessungsgrundlage. Die Zuschüsse, die die Rentenversicherung zur Krankenversicherung bezahlt, sind dagegen steuerfrei.

Beispiel: Ein verheirateter Rentner bezieht seit Februar 2019 eine monatliche Rente von 2.200 EUR. Andere Einkünfte liegen nicht vor. In diesem Fall beträgt der Besteuerungsanteil  78 % aus 24.200 EUR = 18.876 EUR. Dieser Betrag liegt nach Abzug von Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen als Sonderausgaben unter dem Grundfreibetrag (18.336 EUR), sodass die Rente nicht besteuert wird.
 
Sonderfälle bei Renten aus der privaten Rentenversicherung
Bestimmte Renten aus der privaten Rentenversicherung werden mit einem geringeren Ertragsanteil besteuert, weil die entsprechenden Rentenbeiträge aus versteuertem Einkommen gezahlt wurden. Für diese Beiträge gab es keinen oder nur einen geringen Sonderausgabenabzug.

Hierunter fallen insbesondere:

Renten aus vor dem 1.1.2005 abgeschlossenen privaten Rentenversicherungsverträgen
Renten aus ab 2005 abgeschlossenen Lebensversicherungen, die nicht die Voraussetzungen der Riester- oder Rürup-Rente erfüllen
Veräußerungsleibrenten

Der Ertragsanteil bestimmt sich nach dem bei Beginn der Rente vollendeten Lebensjahr des Rentenberechtigten. Nachfolgend ein Auszug:

Bei Beginn der Rente vollendetes                     Ertragsanteil in %
Lebensjahr des Rentenberechtigte
30                                                                                      44                                     
40                                                                                      38
50                                                                                      30
60                                                                                      22
63                                                                                      20
64                                                                                      19
65                                                                                      18
70                                                                                      15
80                                                                                        8                
  
Die Besteuerung der Leibrenten wird durch jährliche elektronische Rentenbezugsmitteilungen der Rentenversicherungsträger und der Lebensversicherungsunternehmen an die Zulagenstelle für Altersvermögen (ZfA) bei der Deutschen Rentenversicherung Bund gesichert. Von hier werden die Daten elektronisch an die Landesfinanzbehörden weitergeleitet und im Rahmen der Veranlagung zur Einkommensteuer ausgewertet. Die Rentendaten sind an die steuerliche Identifikationsnummer gekoppelt und können so der jeweiligen Steuerveranlagung zugeordnet werden. Renten, die steuerfrei sind, werden nicht in das Rentenbezugsmitteilungsverfahren einbezogen.

Vereinfachte Steuererklärung für Rentner

DIe Länder Brandenburg, Bremen, Mecklenburg-Vorpommern und Sachsen testen in einem Pilotprojekt mit Unterstützung des Bundesministeriums der Finanzen eine vereinfachte zweiseitige Steuererklärung für Rentner und Pensionäre. In die „Erklärung zur Veranlagung von Alterseinkünften“ (Papiervordruck) können Aufwendungen für Unfall-, Haftpflicht- und Risikolebensversicherungen sowie Spenden und Mitgliedsbeiträge, Kirchensteuer, außergewöhnliche Belastungen und Steuerermäßigungen für haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen geltend gemacht werden. Renteneinkünfte, Pensionen und die Krankenversicherungs- und Pflegepflichtversicherungsbeiträge wurden der Finanzverwaltung bereits in elektronischer Form durch die jeweiligen Institutionen gemeldet. Liegen noch andere Einkünfte wie z. B. aus Vermietung oder Gewerbe vor, muss eine normale Steuererklärung eingereicht werden. Weitere Bundesländer werden sich bald dem vereinfachten Steuererklärungsverfahren anschließen. Erkundigen Sie sich bei Ihrem Finanzamt

Wie werden Renten aus privaten Altersvorsorgeverträgen und der betrieblichen Altersversorgung besteuert?

Bei diesen Renten wurde während der Ansparphase eine Altersvorsorgezulage in Anspruch genommen oder die Beiträge waren steuerlich besonders begünstigt (entweder steuerfrei oder Sonderausgabenabzug).

Betroffen sind Renten aus

Riester-Rentenversicherungsverträgen,
Pensionsfonds,
Pensionskassen,
Direktversicherungen und
umlagefinanzierten Versorgungseinrichtungen (z. B. Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder oder Zusatzversorgungskassen der Kommunen oder Kirchen (ZVK).

Diese Renten werden grundsätzlich in voller Höhe besteuert (nachgelagerte Besteuerung). Wurden die Beiträge in der Ansparphase nur teilweise steuerlich gefördert, d. h. es wurden auch nicht geförderte Beiträge gezahlt, muss die Rente für die Besteuerung aufgeteilt werden. Der Rentenanteil, der auf steuerlich nicht geförderten Beiträgen beruht, wird nur anteilig mit dem Ertragsanteil besteuert

Praxis-Tipp: Von Ihrem Versicherungsunternehmen erhalten Sie eine Leistungsmitteilung (Bescheinigung), aus der hervorgeht, welcher Teil der Rente voll zu versteuern ist und welcher Teil nur anteilig besteuert wird. Die Besteuerungsvorschrift ist ebenfalls angegeben. Übernehmen Sie bitte die Angaben aus der Bescheinigung in Ihre Anlage R, Seite 2.

Welche Ausgaben kann ich steuerlich in Bezug auf meine Rente absetzen?
Werbungskosten. Bei Renten wird mindestens ein Werbungskosten-Pauschbetrag von 102 EUR berücksichtigt, wenn keine höheren tatsächlichen Werbungskosten geltend gemacht werden. Erhalten Sie mehrere Renten, kann der Pauschbetrag insgesamt nur einmal berücksichtigt werden. Werden Ehegatten zusammen zur Einkommensteuer veranlagt, erhält jeder Ehegatte mit Renteneinkünften den Pauschbetrag.

Zu den typischen  Werbungskosten, die Sie (über den Pauschbetrag hinaus) im Zusammenhang mit Renteneinkünften steuerlich geltend machen können, gehören z. B.  Gewerkschaftsbeiträge, Rechtsberatungskosten, Aufwendungen für (Steuer-)Literatur (z. B. Rentenratgeber), Fahrtkosten zur Rentenberatung und Schuldzinsen für einen Kredit zur Nachentrichtung freiwilliger Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung.

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